10 Steuertipps für Existenzgründer:innen
Wer sich dafür entscheidet, ein Unternehmen zu gründen, hat zahlreiche Hürden zu überwinden. Dabei spielt das Thema „Steuern für Existenzgründer:innen“ eine große Rolle: Wie führe ich Steuern richtig ab? Was kann ich von der Steuer absetzen? Welche steuerlichen Pflichten habe ich? Wichtige Fragen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden und dem eigenen Betrieb Geld zu sparen. In diesem Kontext zunächst einmal die schlechte Nachricht: Eine steuerfreie Existenzgründung gibt es nicht. Deshalb solltest du dich rechtzeitig darüber informieren, welche Steuerarten nach Gründung deines Unternehmens für dich relevant sind.
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Steuertipp 1: Das will das Finanzamt zuerst von frischgebackenen Existenzgründer:innen
Existenzgründer:innen sollten sich am besten schon vor Beginn ihrer Selbstständigkeit ernsthaft mit dem Thema Unternehmenssteuern beschäftigen. Am besten ist es, du investierst in professionelle Hilfe bei der Gründung und lässt dir erklären, welche Steuertipps für Existenzgründer:innen relevant sind. Denn direkt ab Existenzgründung musst du Steuern zahlen. Sie ist also nicht steuerfrei, bis auf einen Grundfreibetrag im ersten Jahr.
Deine Steuerpflicht als Selbstständige:r oder Freiberufler:in beginnt nämlich bereits, wenn du ein Gewerbe anmeldest oder ein Unternehmen gründest. Zu diesem Zeitpunkt füllst du einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen oder selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit“ für das Finanzamt aus – entweder online oder direkt bei der Behörde. Falls die mitgelieferte Ausfüllhilfe nicht ausreicht, kannst du alle Fragen in einem Telefonat mit der Neuaufnahmestelle deines zuständigen Finanzamts klären. Weitere Tipps zum Ausfüllen findest du in unserem Artikel.
Steuertipp 2: Steuerarten, die dich als Gründer:in betreffen können
Als Existenzgründer:in sollten dir für deine Steuererklärung folgende Steuerarten geläufig sein:
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Lohnsteuer
- Körperschaftssteuer
Wichtig: Für selbstständige Unternehmer erhebt das Finanzamt die Höhe der Einkommenssteuer im sogenannten Vorauszahlungsverfahren. Allerdings gilt für Existenzgründer:innen zunächst eine andere Vorgehensweise: Das Finanzamt erfragt die Berechnungsgrundlagen durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit. Dabei geht es um deinen voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr. Du musst gegenüber dem Finanzamt also eine Gewinnprognose treffen.
Steuertipp 3: Der steuerliche Gestaltungsspielraum von Existenzgründer:innen
Das klingt gerade viel? Keine Sorge! Neben der Vielzahl steuerlicher Pflichten gibt es für frischgebackene Unternehmer:innen, Selbstständige und Freiberufler:innen auch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bzw. Steuertipps, die dir bares Geld sparen.
Wenn du also deine Hausaufgaben gemacht und den Gründungsfragebogen vom Finanzamt ausgefüllt hast, lohnt es sich, den Dschungel der Steuerparagraphen achtsam zu durchforsten. Als Existenzgründer:in kannst du Steuern zum Beispiel sparen, wenn du vorweggenommene Betriebsausgaben anrechnen lässt oder eine Vorsteuerpauschale geltend machst. Die Weichen für einige Steuertricks stellst du bereits im besagten Fragebogen zur Firmengründung. Wer hier nämlich zu optimistisch ist und seine Gewinnprognose zu hoch schraubt, erhält postwendend vom Finanzamt einen Festsetzungsbescheid zur vierteljährlichen Zahlung seiner Einkommenssteuer. Wenn du Pech hast, dann teilt dir das Finanzamt auch gleich die Höhe der Gewerbesteuer mit. Beides würde augenblicklich dein Budget belasten.
Steuertipp 4: Mit vorweggenommenen Betriebsausgaben die Steuerlast reduzieren
Wenn du deine berufliche Zukunft als Gründer:in planst, solltest du wissen, dass du bereits ein Jahr vor der eigentlichen Existenzgründung deine Steuerlast reduzieren kannst:
- Ausgaben durch Verluste
- Betriebsausgaben
Dabei gelten alle anfallenden Kosten, die mit der Existenzgründung zusammenhängen als abzugsfähige Betriebsausgaben. Die dadurch entstandenen Verluste kannst du steuersparend mit späteren Einkünften aus deiner Tätigkeit verrechnen.
Hier kannst du typische Beispiele für vorweggenommene Betriebsausgaben im Jahr vor Gründung eines Unternehmens nachlesen:
- Seminarkosten, z. B. für die Teilnahme an einem Gründer:innenseminar
- Kosten für Fachliteratur
- Fahrt- und Hotelkosten
- Honorar für Steuerberater:in oder Anwalt bzw. Anwältin
- Kosten für Porto, Büromaterialien und Ähnliches
Damit das Finanzamt keinen Ärger macht und diese vorweggenommenen Betriebsausgaben anerkennt, erfasst du für jeden Beleg, wie diese Kosten jeweils mit der Gründung zusammenhängen. Besonders einfach geht das mit einer Online-Buchhaltung.
Steuertipp 5: Existenzgründung nach Arbeitslosigkeit
Warst du arbeitslos und siehst die Selbstständigkeit als Weg in eine positive berufliche Zukunft? Dann hast du vielleicht als Existenzgründer gerade den ersten Schritt zum unternehmerischen Erfolg gemacht. Bitte mache dir bewusst, dass du in diesem Fall in deiner Einkommensteuererklärung zwar keine positiven Einkünfte nachweisen kannst, aber darin trotzdem vorweggenommene Betriebsausgaben angeben darfst.
Der Grund: Wenn du wegen der Arbeitslosigkeit keine Einkünfte hattest, nimmt das Finanzamt einen sogenannten Verlustrücktrag vor. Das bedeutet, dass der Verlust durch die vorweggenommenen Betriebsausgaben mit positiven Einkünften des Vorjahres zu deinen Gunsten steuerlich verrechnet werden. Alternativ erfasst das Finanzamt jene Betriebsausgaben in einem Extra-Bescheid. Damit können genannte Verluste mit den positiven Gewinnen deiner Steuererklärung verrechnet werden, die du als Existenzgründer:in irgendwann erzielst. In beiden Fällen sparst du Steuern. Nutze also diesen Steuertipp!
Steuertipp 6: Als Gründer:in steuerliche Vergünstigungen nutzen
Wenn du als Gründer:in in den ersten Jahren deiner Selbstständigkeit nicht sofort beste Umsätze fährst, darfst du auf Antrag bei der Steuerbehörde diverse Vergünstigungen für deine Tätigkeit geltend machen. ABER, wie gesagt, musst du hierfür selbst aktiv werden. Ohne Antrag bei deinem zuständigen Finanzamt gibt es diese Vergünstigungen NICHT. Hier eine Übersicht:
- Gerade in den ersten Jahren nach Gründung ist die Liquidität deiner Firma oft angespannt, weil deine Umsätze noch unbefriedigend sind. Bei Umsätzen unter 500.000 Euro kannst du als Existenzgründer:in einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Vorteil: Du musst die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt überweisen, wenn dein Kunde bezahlt hat. So bleibst du liquide.
- Greift bei dir die Kleinunternehmer-Regelung? Liegt dein Umsatz im ersten Jahr nach Existenzgründung unter 17.500 Euro, kannst du dich nach §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Kleinunternehmer registrieren lassen. Achtung! Auch das geht nur in Form eines Antrags. Die Mühe lohnt sich jedoch. Denn als Kleinunternehmer sparst du dir viel Papierkram in der Buchführung und musst in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Haben sich deine Umsätze als umsatzsteuerpflichtige:r Existenzgründer:in gut entwickelt und du kannst nachweislich höchstens 61.356 Euro beim Finanzamt belegen, kannst du auf Antrag eine Vorsteuerpauschalisierung erbitten. Damit bist du in der Lage, als die Vorsteuer pauschal geltend zu machen. Beispiel: Ein:e selbstständige:r Handwerker:in hat im Vorjahr einen Umsatz von 25.000 Euro erzielt, aber laut Eingangsrechnungen nur 350 Euro ausgewiesene Vorsteuer bezahlt. Durch die Pauschalisierung kann jedoch 4,5 Prozent des Umsatzes bzgl. Vorsteuern geltend gemacht werden. In diesem Beispiel also 750 Euro. Im Beispiel erhält ein:e Gründer:in mehr an Steuern zurück, als tatsächlich gezahlt wurden. Auch das erhöht die Liquidität!
Steuertipp 7: Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung eine leidige Pflicht
Als Existenzgründer:in wirst du, was die Umsatzsteuervoranmeldung angeht, vom Finanzamt anders behandelt als Firmeneigner:innen, die schon einige Jahre selbstständig sind. Das heißt, du musst aktuell für die Dauer der ersten beiden Jahre nach Existenzgründung deine Steuern für die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich berechnen und sie exakt jeden Monat an die Finanzbehörde melden. Ab dem 01.01.2021 gilt es die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.
Steuertipp 8: Beachte die richtige Methode für deine Gewinnermittlung
Nach welcher Methode zur Gewinnermittlung du nach Unternehmensgründung den verdienten Gewinn aus deiner Geschäftstätigkeit abrechnen darfst, hängt von dessen Höhe, aber auch von der Rechtsform und Größe deines Betriebs ab. Dein Steuerberater weiß, welche der folgenden Arten in Frage kommen:
- Die einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) darfst du nur anwenden, wenn der Umsatz voraussichtlich unter 600.000 Euro und der Gewinn unter 60.000 Euro liegt.
- Bist du Freiberufler:in darfst du deinen Gewinn unabhängig vom Umsatz stets nach der EÜR-Regelung ermitteln.
- Der Betriebsvermögensvergleich gilt für alle Betriebe, die mit doppelter Buchführung arbeiten und eine Bilanz erstellen.
- Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen dient zur Entlastung kleinerer Betriebe, die keine laufende Buchführung pflegen.
- Die Schätzung der Besteuerungsgrundlage: Sie ist keine reguläre Form der Gewinnermittlung und ist ein Instrument für die Steuerbehörde, um bei säumigen Steuerpflichtigen den Gewinn als Besteuerungsgrundlage einzuschätzen.
Steuertipp 9: An die Körperschaftssteuer denken
Hast du eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine GmbH, UG oder AG gegründet, dann musst du eine Körperschaftssteuer auf das zu versteuernde Einkommen zahlen. Sie fällt an, wenn ein Gewinn für deine Tätigkeit ausgeschüttet wird. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Körperschaftssteuer. Das sind Regelungen zur Unternehmensgründung, die dir sicherlich dein:e Steuerberater:in bereits erklärt hat.
Steuertipp 10: So kannst du dich bei der Gewerbesteuer entlasten
Wenn du ein Gewerbe angemeldet hast, dann wirst du als Selbstständige:r mit der Gewerbesteuer konfrontiert. Sie wird von deiner Kommune auf alle Gewinne deines Betriebs erhoben. Die Gewerbesteuer dient der Finanzierung von Kommunen und wird auch von ihnen festgesetzt.
Wichtig: Die Gewerbesteuer wird bei Personenunternehmen in pauschalisierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet. So kannst du dich als Existenzgründer:in, je nach Höhe des Hebesatzes deiner Kommune und deines persönlichen Einkommenssteuersatzes, zumindest ein wenig von der Gewerbesteuer entlasten.
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