Einkommensteuer: Das sollten Gründer wissen
Wenn du in Deutschland ein Einkommen beziehst, musst du dieses versteuern und den errechneten Betrag als Einkommenssteuer an das Finanzamt überweisen. Das gilt auch für Gründer. Die gesetzliche Grundlage zur Steuererhebung ist das Einkommensteuergesetz (EStG), denn grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder länger als ein halbes Jahr in Deutschland lebt, einkommensteuerpflichtig. Informiere dich deshalb im Wissensportal von LEXROCKET, was es mit dieser Einnahmequelle des Staates auf sich hat. Erfahre, was du für den korrekten Umgang mit der Einkommensteuererklärung wissen musst und welche Einkunftsarten steuerpflichtig sind. Mach dich schlau, nur dann kannst du deine Position gegenüber dem Finanzamt im Zweifelsfall begründen!
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Voraussetzungen der Einkommensteuer kennen
In deiner festzusetzenden Erklärung zur Einkommensteuer musst du alle Einkünfte aufführen, die du im Laufe eines Jahres generiert hast. Machst du falsche Angaben oder fehlen Informationen und du bezahlst zu wenig Steuern, kann das großen Ärger mit der Finanzbehörde nach sich ziehen. Um gravierende Nachzahlungen zu vermeiden, solltest du dich deshalb mit den Voraussetzungen der Einkommensteuer beschäftigen und die berechneten Sätze innerhalb des entsprechenden Zeitraums bezahlen.
Einkommensteuer und Lohnsteuer: Was unterscheidet sie?
Die Wortschöpfungen Lohnsteuer und Einkommensteuer bringen auch dich durcheinander? Im Grunde ist es aber ganz einfach: Die darin enthaltenden Begriffe „Einkommen“ bzw. „Lohn“ sind das eigentliche Unterscheidungsmerkmal. Denn beim Lohn handelt es sich um die Bezahlung eines Arbeitnehmers für geleistete Arbeit. Das Einkommen definiert dagegen ALLE regelmäßigen Einnahmen, Bezüge oder Einkünfte z. B. durch Vermietung, die dir jährlich zufließen. Deshalb handelt es sich bei der Lohnsteuer auch nicht um eine eigenständige Steuerart. Sie bildet nur einen Teil eines Einkommens ab und wird vom Arbeitgeber sozusagen als Vorauszahlungen der Einkommensteuer an das Finanzamt übermittelt.
Was sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte
Der Paragraph 2, Abs. 1 des EStG definiert sieben Einkunftsarten, die außer einem Gehalt einkommensteuerpflichtig sind. Folgende Einkünfte fallen darunter:
- Aus selbständiger Arbeit: Hinzugerechnet werden hier auch Einkünfte aus der Arbeit als Aufsichtsrat.
- Aus Gewerbebetrieb: Hierzu zählen u.a. auch Einkünfte aus Geldanlagen des Unternehmens.
- Aus Kapitalvermögen (Kapitalertragssteuer): Versteuert werden Dividenden, Zinsen oder Gewinn-Anteile aus Unternehmen wie einer GmbH. Der Steuersatz ist pauschal.
- Aus Land- und Forstwirtschaft: Gemeint sind Einkünfte aus dem Weinbau oder der Jagd.
- Aus nichtselbständiger Arbeit: Besteuert werden Altersbezüge oder Personen, die Invaliditätsbezüge erhalten.
- Aus Vermietung und Verpachtung: Ausgeschlossen von der Besteuerung sind nur vermietete Dinge wie Autos.
- Sonstige Einkünfte: Hier werden private Rentenbezüge oder Unterhaltsleistungen besteuert.
Regeln zur Steuerfreiheit
Angestellte, die monatlich weniger als 520 Euro verdienen, weil sie sogenannten Mini-Jobs nachgehen, sind von der Einkommensteuerpflicht befreit. Auch Einkünfte, die du aus einer Mitarbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Verein generiert hast, sind steuerfrei. Allerdings nur, wenn sie eine jährliche Summe von 2.400 Euro nicht übersteigen.
Weißt du, was Einkünfte unter „Progressionsvorbehalt“ nach § 32b EStG sind? Darunter versteht der Gesetzgeber z. B. das Arbeitslosengeld I, Krankengeld sowie Kurzarbeitergeld, aber auch das sogenannte Insolvenzgeld. Diese Einkunftsarten sind – laut den Einkommensteuerrichtlinien – generell steuerfrei und somit fällt bei diesen Einkunftsarten kein Steuerbetrag an.
Wie wird Einkommensteuer abgeführt?
Zunächst einmal: Die Einkommensteuer wird immer an das Finanzamt abgeführt. Die Behörde prüft deine Angaben, um im nächsten Schritt die Einkommensteuer zu berechnen. Als selbstständiger Gründer oder Vermieter bzw. später als steuerpflichtiger Rentner bist du verpflichtet eine jährliche Erklärung zur Einkommenssteuer abzugeben. Deren Abgabetermin endet stets im Juli des Folgejahres, alle Unterlagen müssen also bis zum 31. Juli digital übermittelt sein.
Wenn du deine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht hast, wird sie innerhalb von Wochen bearbeitet. Abschließend erhältst du einen Einkommensteuerbescheid, gegen den du innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einlegen kannst.
Befreiung von der Erklärungspflicht
Bei Angestellten sieht es anders aus. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie von der Erklärungspflicht befreit. Folgendes muss beispielsweise zutreffen:
- Die Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag.
- Es liegen nur einkommensteuerpflichtige Lohnzahlungen von einem einzigen Arbeitgeber vor.
- Der Steuerpflichtige bzw. sein Ehepartner hat nicht die Steuerklasse IV oder V.
- Außer dem Gehalt bzw. Lohn gibt es keine weiteren Einkünfte.
Einkommensteuer als Vorauszahlung
Wie du bereits weißt, bezieht sich die Überweisung der Einkommensteuerschuld bzw. der jeweilige Steuerbetrag immer auf das vorangegangene Kalenderjahr. Deshalb kann das Finanzamt das Recht nutzen, dir eine sogenannte Steuervorauszahlung zu berechnen. Als Grundlage dienen deine Angaben zu versteuernden Einkünften (zvE) und Bezügen aus der zuletzt eingereichten Steuererklärung. Das Finanzamt teilt die berechnete Steuerlast durch vier und ermittelt so vier Quartalsraten, die von dir, jeweils zum 10. im März, Juni, September und Dezember gezahlt werden müssen.
So wird die Einkommensteuer berechnet
Sicherlich interessiert es dich nun, wie das Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer ermittelt und somit die Höhe des zu begleichenden Steuerbetrags für dich herausfindet. Dazu sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) eine Reihe von Regeln und Tarifen vor. Sie nehmen Einfluss auf die Höhe deiner Steuerlast. Vorgesehen sind darin auch steuersenkende Faktoren, also Ausgaben, die deine Einkommensteuer und somit auch deinen Steuerbetrag verringern können.
Senkung der Steuerlast durch besondere Ausgaben
Das EStG kennt drei Ausgabenarten, die du steuersenkend für dich geltend machen kannst und dir somit Steuerermäßigungen verschaffen. Folgende Übersicht erklärt sie dir:
- Werbungskosten: Das sind alle Kosten, die dich im Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit belasten, z. B. Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle oder Weiterbildungskosten und Fachliteratur.
- Sonderausgaben: Darunter fallen Ausgaben z. B. für den Steuerberater, für Spenden sowie für Versicherungen.
- Außergewöhnliche Belastungen: Das sind Ausgaben, die dich so stark belasten, wie beispielsweise Scheidungs- und Unterhaltskosten oder Krankheitskosten.
Einkommensteuer-Berechnung: Schrittweise erklärt
Die Höhe der Einkommensteuer wird anhand deiner jährlichen Einkünfte berechnet. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage. Die Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Zu Beginn jeder Einkommensteuer-Berechnung stehen deine Einnahmen: Dazu zählt alles, was du im Laufe eines Jahres durch Leistungen verdient und zusätzlich eingenommen hast. Das Finanzamt rechnet z. B. Witwenrenten oder Berufsunfähigkeitsrenten zu den Einnahmen und – was du vielleicht nicht weißt – auch Sachleistungen wie Kost und Logis. Geldwerte Vorteile wie ein Geschäftswagen, der privat genutzt wird, zählt ebenfalls zu deinen Einnahmen und gilt als Grundlage zur Errechnung des anfallenden Steuerbetrags. Mehr zum Firmenwagen erfährst du auch in diesem Artikel.
- Deine Einkünfte sind der Betrag, den du übrig hast, wenn du steuersenkende Ausgaben wie z. B. Werbungskosten von den Einnahmen abziehst. Prinzipiell zieht das Finanzamt für jeden Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ab. Wenn du höhere Ausgaben hattest, musst du das in deiner Steuererklärung nachweisen.
- Wichtig: Für die abschließende Summe deiner Einkünfte musst du alle sieben Einkunftsarten – soweit sie dich betreffen – in der Steuererklärung aufgelistet haben. Gemeint sind z. B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.
- Abzug der Freibeträge: Erst wenn sogenannte Freibeträge von der Summe deiner Einkünfte abgezogen sind, spricht das Finanzamt vom Gesamtbetrag deiner Einkünfte und kann anhand dessen den Steuerbetrag errechnen. Davon werden als nächstes Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Beträge abgezogen. Auch ein Verlustvortrag senkt deine Einkommensteuer. Er ist laut § 10d Abs. 2 EStG bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt möglich.
- Erst im letzten Schritt zieht der Finanzbeamte vom ermittelten Einkommensbetrag gegebenenfalls den Kinderfreibetrag ab und einen sogenannten Härteausgleich für Nebeneinkünfte.
Unterscheidung nach Tarifen
Zunächst einmal gilt: Je höher dein Einkommen ausfällt, umso mehr Steuern musst du zahlen. Das Finanzamt wendet hier progressive Steuertarife an, die mit 14 Prozent Eingangssteuersatz beginnen und beim Höchststeuersatz von 45 Prozent enden. Welcher Einkommensteuertarif für die Berechnung deines Steuersatzes zur Anwendung kommt, hängt von deinem Familienstand, dem zu versteuernden Einkommen (zvE) und deinem Alter ab. Folgende fünf Tarifzonen für die Einkommensteuer gibt es:
- Tarifzone 1: Das ist die sogenannte Nullzone, in der keine Steuern anfallen.
- Tarifzone 2: Sie greift bei einer Einkommensteuergrenze bis zu 13.769 Euro pro Jahr. Hier gilt ein Steuersatz von 14 Prozent.
- Tarifzone 3: Diese gilt für jährliche Einkommen von bis zu 53.665 Euro. Hier berechnet das Finanzamt einen Einkommensteuersatz von bis zu 42 Prozent.
- Tarifzone 4: Sie betrifft Einkommen zwischen 54.058 Euro und 265.303 Euro jährlich. Die Einkommensteuer bleibt bei 42 Prozent.
- Tarifzone 5: Diese gilt für Reiche und wird stets mit dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent berechnet.
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