EÜR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der einfachen Buchführung
Unternehmer und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ans Finanzamt übermitteln. Und die hat einige deutliche Vorteile gegenüber der Bilanzierung im Rahmen der doppelten Buchführung.
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Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?
Im Hinblick auf die Gewinnermittlung stellt sich damit nicht die Frage, wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) machen muss, sondern eher, wer sie machen darf. Das hängt mit den Unterschieden zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch einfache Buchführung) und der doppelten Buchführung zusammen.
Im Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 3 ist klar definiert, welche Unternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) also eine einfache Buchführung erstellen dürfen, nämlich:
- Angehörige der freien Berufe (Freiberufler), und damit auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer mit jährlichen Einkünften bzw. Umsatz bis zu 22.000 Euro.
- Gewerbetreibende, die nicht als Kaufmann gelten und weniger als 600.000 Euro Umsatz und weniger als 60.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften.
- Landwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Gewinn von 60.000 Euro pro Jahr.
Diese Unternehmer bzw. Gewerbetreibende sind von der Pflicht zur doppelten Buchführung und damit der Pflicht zur Bilanzierung entbunden. Sie dürfen die EÜR für ihre Einkommenssteuererklärung und der Gewinnermittlung nutzen. Das bedeutet, dass du auch mit einem Kleingewerbe eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Finanzamt übermitteln kannst.
EÜR einfach erklärt: Bis wann musst du sie abgeben?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehört zu deiner Einkommenssteuererklärung und muss daher bis zum 31. Juli jeden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Ausnahme: Du hast einen Steuerberater. Dann hast du für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sogar bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit. Aber auch ohne Steuerberater kannst du unter Umständen von einer längeren Frist profitieren. Auf Antrag kann dir dein zuständiger Mitarbeiter beim Finanzamt eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember gewähren – muss er aber nicht.
Umsatzsteuer und Vorsteuer in der EÜR
Umsatzsteuer und Vorsteuer führen hin und wieder zu Problemen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Umsatzsteuer zählt als Betriebseinnahme, da du diese Steuer von deinen Kunden bekommst, sofern du die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nicht im Sinne der Kleinunternehmer-Definition erstellst. Denn dann weist du keine Umsatzsteuer aus. Die Vorsteuer dagegen zahlst du auf Waren und Dienstleistungen, die du für dein Unternehmen benötigst, und kannst sie von deren Wert direkt abziehen.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung und dem Vorsteuerabzug kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt an, zu dem du Vorsteuer oder Umsatzsteuer zahlst, sondern auch auf die Höhe. Es kann sein, dass du mehr Umsatzsteuer gezahlt hast, als du als Vorsteuer angezogen hast – und umgekehrt. Die Übersicht:
- Umsatzsteuerzahllast: In diesem Fall hast du mehr Umsatzsteuer gezahlt, als du Vorsteuer geltend gemacht hast.
- Vorsteuerüberhand /Rückerstattung: Dabei hast du mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen. Daher kannst du einen gewissen Betrag vom Finanzamt wiederbekommen.
Anleitung: So wird die EÜR erstellt
Wenn du eine EÜR erstellen darfst, musst du dich im Prinzip an den folgenden Aufbau der EÜR halten. Diese Angaben gehören auf jeden Fall in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung:
Betriebseinnahmen: Dazu gehören zum Beispiel:
- Sachentnahmen
- Betriebseinnahmen mit und ohne Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer
- Aufgelöste Rückstellungen
- Einnahmen durch Verkauf von Anlagevermögen
- Private Aufwendungen wie Kosten für Telefon und Auto
Betriebsausgaben: Den Einnahmen werden im Rahmen der EÜR die Ausgaben gegenübergestellt, somit kannst du deine Einkünfte bzw. dienen Gewinn ermitteln. Dazu gehören unter anderem:
- Personalkosten
- Miete für Geschäftsräume
- Abschreibungen
- Wareneinkäufe und Dienstleistungen
- Gezahlte Umsatzsteuer
Gewinnermittlung: Dieser Schritt ist nun ziemlich simpel. Um den Gewinn im vorliegenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln, ziehst du einfach von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben ab. Diesen Gewinn kannst du nun ganz einfach in die Anlage EÜR bei ELSTER eintragen – oder du lässt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung von einem Steuerberater erledigen und erhältst damit dann auch eine Gewinnermittlung.
Liquidität: Achtung, für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zählen nur „echte“ Betriebsausgaben. Investitionen und Kredite (geschäftlich wie privat) zählen nicht dazu.
Beispiel für eine EÜR eines Kleinunternehmers
Zur Übersicht, wie eine EÜR aussehen kann, dient diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung eines Freiberuflers:
Gewinnermittlung nach § 4Abs. 3 EStG vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 (Geschäftsjahr 2020)
I. Betriebseinnahmen EURO
1. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit 15.749,44
Summe Betriebseinnahmen 15.749,44
II. Betriebsausgaben EURO
1. Fremdleistungen 2.743,05
2. Raumkosten 1.414,80
3. Werbe- und Reisekosten 129,40
4. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf Anlagevermögen 296,00
5. Verschiedene Kosten 522,62
Summe Betriebsausgaben 5.306,70
Betrieblicher Gewinn 10.442,74
III. Steuerliche Korrekturen
Steuerlicher Gewinn nach § 4(3) EStG 10.442,74
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Denk immer daran: Deine Einnahmen und Ausgaben stellst du anhand von Belegen gegenüber. Aus diesem Grund musst du diese Belege aufbewahren, falls ein Mitarbeiter des Finanzamts diese einmal nachprüfen möchte. In der Regel gilt dabei, dass Originale 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, wobei es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt:
- Steuersatz: Die Ein- und Ausnahmen werden nach Steuersatz getrennt und separat aufbewahrt.
- Anlagenverzeichnis: Sogenannte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grundstücke gehören in ein Anlagenverzeichnis.
- Abschreibungsübersicht: Abnutzbare Wirtschaftsgüter dagegen, zu denen zum Beispiel Auto oder PC gehören, führst du in einer speziellen Übersicht auf.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Diese spezielle Form von Wirtschaftsgütern „GWG) gehört wiederum in ein gesondertes Verzeichnis.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei genauerer Betrachtung ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR gar nicht so schwierig, trotzdem stellen sich Gewerbetreibende, Unternehmer und Selbstständige, die sich zum ersten Mal mit dem Thema beschäftigen, häufig ähnliche Fragen. Wir haben diese Fragen gesammelt und geben dir eine Antwort darauf:
Was ist der Unterschied zwischen der EÜR und doppelter Buchführung?
Bei der doppelten Buchführung musst du eine Bilanz erstellen. Das ist komplizierter als die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einer Bilanz stellst du den Aktiva die Passiva gegenüber und machst erst im nächsten Schritt eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Was sind die Vorteile der EÜR?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist schneller und einfacher erstellt als eine Bilanz – das ist vermutlich der größte Vorteil. Zusätzlich brauchst du nicht zwingend einen Steuerberater. Du kannst die EÜR auch selbst erstellen. Wenn du ein Muster oder eine Vorlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzt, kannst du damit bei der Steuererklärung eine Menge Geld sparen. Den Steuerberater musst du dann nämlich nicht zahlen. Auf der anderen Seite bist du dann aber auch selbst für Fehler verantwortlich und musst dafür gerade stehen.
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Was muss ich bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beachten?
Die EÜR hat einige Besonderheiten, die du unbedingt beachten solltest:
- Anlagevermögen: Um angeschaffte Wirtschaftsgüter zu verwalten und damit von der Steuer absetzen zu können, musst du ein Anlagenbuch, auch Anlagenverzeichnis (Anlage AVEÜR) für abnutzbare Wirtschaftsgüter führen. Die entsprechenden Belege dazu solltest du natürlich auch aufbewahren.
- Kredite: Der Kredit an sich spielt für die EÜR keine Rolle. Zinsen oder Provisionen kannst du jedoch als Betriebsausgaben geltend machen.
- Sacheinlagen: Private Dinge, die du bei der Unternehmensgründung ins Unternehmen eingebracht hast und zu mehr als 50 Prozent für die Geschäftstätigkeit genutzt werden, kannst du ebenfalls abschreiben. Bareinlagen sind dagegen für die EÜR irrelevant.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer zählt in der EÜR zunächst als Einnahme. Sobald du sie als Vorsteuer abziehst, gilt sie aber wieder als Ausgabe. Dies gilt natürlich nur, wenn du eine Umsatzsteuererklärung abgibst und nicht nach der Kleinunternehmerregelung tätig bist.
Was ist das Zufluss- und Abflussprinzip?
Laut § 11 EStG liegen den Betriebseinnahmen und Ausgaben das sogenannte Zufluss- -und Abflussprinzip zugrunde. Das bedeutet:
- Einnahmen zählen nur dann als Einnahmen, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto des Unternehmers eingegangen ist. Somit zählen (noch) offene Forderungen nicht als Einnahmen.
- Umgekehrt gelten auch Ausgaben erst dann als solche, wenn der Betrag von dem Unternehmenskonto abgebucht wurde. Noch zu begleichende Rechnungen (offene Forderungen) gelten jedoch nicht als Auszahlung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Welche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben darf ich erfassen?
Du darfst im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben alle Beträge erfassen, die oben im Punkt „Anleitung EÜR“ aufgeführt sind.
Wie übermittle ich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung an das Finanzamt?
Die EÜR ans Finanzamt zu übermitteln, ist im Prinzip ganz einfach. Dazu trägst du alle Angaben in die Anlage EÜR ein und übermittelst deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) über ELSTER an das Finanzamt. Achte jedoch auf den Zeitpunkt der Abgabe (weiter oben findest du dazu mehr Informationen).
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