Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit
Der Gründungszuschuss ist eine im Sozialgesetzbuch geregelte staatliche Transferleistung für Arbeitslose zur Förderung von Existenzgründungen. Dieser Gründungszuschuss kann von Personen beantragt werden, die einen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I (hinsichtlich der hierfür erforderlichen Bezugsdauer) haben und durch eine hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit überwinden.
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Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Wenn der Gründungszuschuss gewährt wird, erfolgt die Auszahlung in zwei Phasen. Die erste Phase der Grundförderung dauert sechs und die zweite Phase der Aufbauförderung neun Monate. Die Höhe des Existenzgründungszuschusses ist individuell verschieden, denn sie richtet sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes I (ALG I).
Der Gründungszuschuss in der Phase der Grundförderung entspricht der Höhe des zuletzt erhaltenen ALG I zuzüglich 300.- Euro für die soziale Absicherung. Danach, in der Phase der Aufbauförderung, kannst du die 300.- Euro für die soziale Absicherung beantragen, z. B. für Krankenkassenbeiträge. Dies ist aber an den Nachweis geknüpft, dass du hauptberuflich selbstständig tätig bist. Du musst also in Vollzeit deine neu geschaffene selbstständige Tätigkeit ausüben und darfst das nicht nur in Teilzeit oder als Nebenjob tun. Das Arbeitsamt verlangt nämlich eine
„intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“
von dir. Außerdem musst du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen oder Gutachten nachweisen und auch entsprechend anmelden. Sollten an dieser begründete Zweifel bestehen, kann das Arbeitsamt verlangen, dass du erneut die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ vorlegen musst. Lass also nicht den leisesten Zweifel an deiner Geschäftstätigkeit und deren Umfang aufkommen!
Anspruch auf Gründungszuschuss: Wer darf die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt nach § 93 Sozialgesetzbuch III (SGB III) sind
„Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden“.
Zu diesem Kreis der Antragsberechtigten eines Gründungszuschusses zählen nur solche arbeitslosen Personen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen bzw. hierauf einen – hinsichtlich der Bezugsdauer ausreichenden – Anspruch haben.
Diese Personengruppen können keinen Gründungszuschuss beantragen
- Bezieher von ALG II: wer kein ALG I sondern ALG II erhält, kann den Gründungszuschuss nicht beantragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf das sogenannte „Einstiegsgeld“ zur Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu stellen. Das ist natürlich an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, damit man doch noch einen gewissen Zuschuss erhält.
- Frühere Bezieher des Gründungszuschusses: d.h. Personen, die innerhalb der letzten 24 Monate bereits einen Gründungszuschuss bekommen haben. Jedoch kann gem. § 93 Abs. 4 SGB III von der 24-monatigen Frist wegen „besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe“ abgewichen werden. Dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt.
- Personen im Rentenalter: d.h. Personen, die die sog. Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente erreicht haben, können keinen Gründungszuschuss beantragen.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Wenn dein Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses bei der Arbeitsagentur erfolgreich sein soll, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von mindestens 150 Tagen bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
- Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die hauptberufliche Selbstständigkeit: Du musst also ein Vollzeit-Selbstständiger sein und darfst kein Teilzeit-Selbstständiger sein, um einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit genehmigt zu bekommen. Deine Selbstständigkeit darf kein Nebenjob sein, sondern muss deinen Haupterwerb darstellen, um einen Zuschuss zu erhalten.
- Tragfähigkeit der Existenzgründung: Du musst den Nachweis erbringen, dass sich deine Geschäftsidee und dein Geschäftsmodell trägt und dass du die persönlichen Voraussetzungen besitzt für einen langfristigen Erfolg in der Selbstständigkeit.
- Fachliche Eignung: Du besitzt die für eine erfolgreiche Selbstständigkeit notwendigen fachlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Qualifikationen.
Wie werden die Tragfähigkeit der Existenzgründung und die fachliche Eignung überprüft?
Die Tragfähigkeit deiner konkreten Existenzgründung und somit auch die Möglichkeit einer Bewilligung eines Gründungszuschusses, muss durch die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ nachgewiesen werden. Fachkundige Stellen sind beispielsweise die
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- berufsständische Kammern (z.B. Handwerkskammer)
- Berater wie Unternehmens- oder Steuerberater
- Fachverbände
- sowie Banken und Kreditinstitute
Während fachkundige Stellen die Tragfähigkeit deines geplanten Geschäftsmodells beispielsweise anhand deines Geschäftsplans prüfen, erbringst du den Nachweis deiner fachlichen Eignung selbst und nicht durch Dritte, etwa durch:
- einschlägige Berufserfahrung: die zu deiner neuen Selbstständigkeit passt, also nicht „irgendwelche“ Berufserfahrungen, die artfremd für deine Existenzgründung sind.
- fachliche Qualifikationsnachweise und Gutachten: z.B. Fortbildungszertifikate bzw. -nachweise, die relevant für dein neues Business sind.
- unternehmerische Qualifikationsnachweise: z.B. Mitgliedschaft bzw. aktive Tätigkeit in Berufs-, Branchen- oder Wirtschaftsverbänden und -vereinigungen oder Fachgesellschaften usw.
- Anmeldung sowie Teilnahme an Seminaren oder Kursen für Existenzgründer
Deine Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt beurteilt, ob du über die notwendigen Fähigkeiten für eine nachhaltig erfolgreiche Selbstständigkeit verfügst – sie kannst du fragen, welche weiteren Möglichkeiten zu deren Nachweis bestehen und ob du Anspruch auf einen Zuschuss hast. Die Sachbearbeiter des Arbeitsamtes sind dafür da, Auskünfte zur Existenzgründung im Hinblick auf die Beantragung des Gründungszuschusses zu erteilen.
Gründungszuschuss vs. Einstiegsgeld – wo ist der Unterschied bei der Beantragung?
Der Gründungszuschuss wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich den Beziehern von Arbeitslosengeld I (ALG I) zuteil. Solch ein Zuschuss kann also nicht von Beziehern des Arbeitslosengeldes II (ALG II) beantragt werden. Für diese Personengruppe steht zur Existenzgründung das sogenannte Einstiegsgeld (ESG) gemäß § 16b SGB II zur Verfügung.
Dabei ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für eine Förderung der Selbstständigkeit durch ESG. Bei den Antragstellern muss es sich lediglich um nach §7 SGB II „erwerbsfähige Leistungsberechtige“ (sog. ELB) handeln. Das bedeutet, dass die Gewährung von ESG auch im unmittelbaren Anschluss an eine Eingliederungsmaßnahme oder im direkten Anschluss an die Elternzeit möglich ist. Eingliederungsmaßnahmen sind beispielsweise vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildungsmöglichkeiten, die dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Welche Gründe können gegen eine Gewährung des Gründungszuschusses sprechen?
Dein Antrag auf Gründungszuschuss wird bei diesen Sachverhalten abgelehnt:
Sonderfall Betriebsübernahme
Darüber hinaus kann es weitere Ablehnungsgründe eines Existenzgründerzuschusses geben, die nach Einzelfall unterschiedlich sind. Wenn du beispielsweise eine Berufsausbildung gemacht hast, später arbeitslos wurdest und dich jetzt mit der Übernahme des Betriebes deiner Eltern selbstständig machen möchtest: Die Betriebsübernahme eines Familienbetriebs ist auch ohne Gründungszuschuss bzw. durch Aufnahme von Fremdkapital möglich. Hier ist es also nicht Aufgabe des Staates, finanziell einzuspringen bzw. mit einem Gründungszuschuss auszuhelfen, damit du deine Selbstständigkeit aufnehmen kannst, sondern deine Eigeninitiative bei Fremdfinanzierung ist gefragt.
Kann ich Gründungszuschuss beziehen und im Nebenerwerb angestellt tätig sein?
Du brauchst -um finanziell über die Runden zu kommen - trotz Gründungszuschuss der Arbeitsagentur noch einen Neben- oder Minijob? Unter gewissen Umständen ist das möglich und hängt von der konkreten Ausgestaltung des Nebenerwerbs ab. Die nebenberufliche Tätigkeit muss vom zeitlichen Umfang her geringfügig sein, d.h. sie darf bei maximal 15 Stunden pro Woche liegen. Denn bei diesem zeitlichen Umfang steht die durch den Existenzgründerzuschuss vom Arbeitsamt geförderte selbstständige Tätigkeit immer noch im Vordergrund – und das ist die Bedingung, um einen Gründungszuschuss zu beziehen.
Wenn du diese nicht erfüllst, gefährdest du deine Existenzgründerförderung und riskierst eine Rückforderung. Ein Gründungszuschuss trotz Festanstellung in einem Vollzeitjob ist daher nicht möglich. Um ganz sicher zu gehen, solltest du mit dem Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit sowohl den geplanten zeitlichen Umfang deiner zusätzlichen nichtselbstständigen Nebentätigkeit sowie die voraussichtlich daraus zu erzielende Einnahmen abklären.
Ist der Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit möglich?
Wenn du deinen Job kündigen willst, um dich selbstständig zu machen, dann beachte Folgendes: Bei Eigenkündigung verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist oder Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Du wirst also 3 Monate ohne Einkommen sein, da dir der Rechtsanspruch auf Zahlung vom Arbeitslosengeld fehlt. Die Sperrzeit führt zwar dazu, dass du in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhältst, aber dein Unternehmen gründen kannst du trotzdem. Und am Umfang des Gründungszuschusses ändert die Sperrzeit auch nichts. Du erhältst dieselbe Höhe des Gründungszuschusses wie ohne Sperrzeit – nur eben zu einem späteren Zeitpunkt.
Wichtig ist, dass du bereits deine drohende Arbeitslosigkeit dem Arbeitsamt anzeigst und sofort Arbeitslosengeld beantragst. Denn du musst mindestens einen Tag arbeitslos sein, um den Antrag auf Gründungszuschuss für dein Gründungsvorhaben stellen zu können. Richte dich aber darauf ein, dass die Arbeitsagentur versuchen wird, dir ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Das ist die Hauptaufgabe der Bundesagentur für Arbeit und nicht die Umorientierung von Arbeitslosen in die Selbstständigkeit. Sehr wahrscheinlich wird deine Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt zunächst deine Vermittlungschancen im Arbeitsmarkt prüfen, anstatt dir sofort den Weg in die Selbstständigkeit zu ebnen. Du solltest deshalb wirklich sehr gute Argumente für deine Existenzgründung vortragen, damit dir auch ein Gründungszuschuss gewährt wird. Insbesondere dann, wenn du in einem nachgefragten Beruf tätig warst, besteht sog. „Vermittlungsvorrang“. Vermittlungsvorrang bedeutet: Das Jobcenter könnte versuchen, dich an eine neue Stelle zu vermitteln anstatt in die Selbstständigkeit, und dir keinen Gründungszuschuss gewähren.
Antrag auf Gründungszuschuss: Welche Unterlagen brauche ich?
Für die Beantragung des Existenzgründerzuschusses beim Arbeitsamt benötigst du:
- die ausgefüllten Antragsunterlagen
- eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens: das ist in der Regel der Businessplan (mit Text- und Zahlenteil)
- Lebenslauf einschließlich ggf. notweniger Befähigungsnachweise
- die Tragfähigkeitsbescheinigung: das ist die fachkundige Stellungnahme
- Angaben zur Selbstständigkeit der Tätigkeit
- ggf. nötige Erlaubnis oder Zulassung (in bestimmten Branchen und Berufen)
Um von der „fachkundigen Stelle“ die Stellungnahme für die Tragfähigkeit deiner Existenzgründung zu erhalten, musst du verschiedene Unterlagen einreichen. Welche, das hängt von der fachkundigen Stelle ab. In der Regel ist das ein Geschäfts-bzw. Businessplan mit folgenden Bestandteilen.
Wo und wann ist der Antrag auf den steuerfreien Gründungszuschuss zu stellen?
Du kannst den Antrag auf Gründungszuschuss beim örtlich für dich zuständigen Arbeitsamt stellen, wenn du bereits (mindestens einen Tag) arbeitslos und antragsberechtigt bist. Du kannst den Gründungszuschuss also nicht schon dann stellen, wenn dein Arbeitsverhältnis gekündigt ist, du dich aber noch in der Kündigungsfrist befindest, also noch arbeitest bzw. freigestellt bist bis zum Ablauf der Frist. Aus einem noch bestehenden, aber bereits gekündigten Arbeitsverhältnis kannst du also die Beantragung nicht starten – und das unabhängig davon, ob du gekündigt hast (Eigenkündigung) oder dir gekündigt wurde.
Dieser Umstand wirkt sich nur darauf aus, ob eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes ausgesprochen wird oder nicht. Er hat jedoch keine Auswirkungen auf den Umfang des Gründungszuschusses – vorausgesetzt, dein Antrag auf den Gründungszuschuss wird bewilligt. Das heißt, bei Bewilligung des Gründungszuschusses erhältst du ihn genauso lange, wie solche Gründer, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung etwas länger arbeitslos waren.
Was, wenn mein Antrag auf einen Gründungszuschuss abgelehnt wird?
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses vor, erhältst du einen positiven Bescheid. Liegen sie nicht vor, erhältst du einen ablehnenden Bescheid. In diesem werden die Gründe für die Ablehnung deines Antrages erläutert. Gegen diesen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Erhalt Rechtsmittel einsetzen. Wenn du glaubst, die fehlenden Voraussetzungen heilen zu können, dann lege selbst Widerspruch ein und reiche die verbesserten Unterlagen zur Prüfung ein. Wenn du dir das nicht selbst zutraust, dann schalte einen Anwalt ein. Oft scheitern Gründer gerade am Businessplan. Wenn das bei dir auch so ist, solltest du dir beim Businessplan Hilfe holen. Deshalb ist die beste Strategie, für die Existenzgründung mit Gründungszuschuss so hervorragend vorbereitet zu sein, dass du das Arbeitsamt mit unschlagbaren Argumenten überzeugst. Am besten bereitest du das Gespräch mit einem Gründungscoach oder Gründerberater inhaltlich vor und trainierst auch die Gesprächsführung. Hierzu kannst du einen Vermittlungsgutschein für eine kostenlose Gründungsberatung beantragen. Dann sollte das mit der Bewilligung des Gründungszuschusses auch kein Problem mehr sein.
Gründungszuschuss an die Arbeitsagentur zurückzahlen
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit – und kein Darlehen. Du musst den Gründungszuschuss also nicht zurückzahlen, wenn du dich an die Regeln hältst. Beispielsweise an die Hauptregel, dass deine neue selbstständige Tätigkeit im Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Existenz steht. Wenn du hiergegen verstößt, kann das Arbeitsamt den Gründungszuschuss an die Arbeitsagentur zurückfordern.
Rückforderung des Gründungszuschusses
Eine Rückforderung des Gründungszuschusses würdest du auch riskieren, wenn du dich zwar selbstständig machst, aber mit einer inhaltlich anderen Tätigkeit bzw. Ausrichtung. Wenn du als freiberuflicher Journalist den Existenzgründungszuschuss beantragt hast, aber hinterher als Ernährungsberater tätig bist, dann entspricht das nicht deinem Antrag. Dabei wirst du dich auch nicht darauf berufen können, dass deine journalistische Tätigkeit und Expertise im Bereich Ernährung liegt und du die Tätigkeit der Ernährungsberatung auch zur Akquise für journalistische Beiträge nutzt. Wenn du beide Tätigkeiten miteinander verbinden willst, dann musst du das bei der Beantragung des Gründungszuschusses auch genauso angeben. Du kannst also nicht nach Belieben deine Geschäftstätigkeit ändern. Wie du siehst, kommt es nicht darauf an, dass du deine Arbeitslosigkeit „irgendwie“ durch selbstständige Tätigkeit beendest, sondern dass du das von dir angestrebte Berufsziel dauerhaft selbstständig ausüben kannst. Deswegen muss deine Selbstständigkeit immer mit dem in Übereinstimmung sein, wofür du den Gründungszuschuss beantragt hast.
Nachweis der selbstständigen Tätigkeit
Die Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit kannst du beispielsweise durch eine Gewerbeanmeldung nachweisen. Wenn du im handwerklichen bzw. handwerksnahen Bereich tätig bist, kannst du über eine Bestätigung der Handwerkskammer, dass du in die Handwerkerrolle eingetragen bist, den Nachweis erbringen.
Hast du eine freiberufliche Tätigkeit als neue selbstständige Tätigkeit gewählt, kannst du die Aufnahme durch die Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) beim für dich örtlich zuständigen Finanzamt nachweisen.
Ist der Gründungszuschuss steuerfrei?
Ja, der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Der Zuschuss wird also ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt und bei weiteren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht auf dein in der Steuererklärung anzugebendes Jahreseinkommen angerechnet. Steuernachzahlungen allein wegen des Gründungszuschusses sind also nicht zu befürchten. Du musst den Gründungszuschuss auch gar nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben.
Fazit: Existenzgründung mit Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit
Du weißt jetzt, worin der Unterschied zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld besteht. Ferner, worauf es bei der Beantragung des Gründungszuschusses ankommt und außerdem, dass du bei der Beantragung des Existenzgründerzuschusses mit äußerster Gründlichkeit und Sorgfalt vorgehen solltest. Dabei lässt du dich am besten von einem Gründercoach unterstützen, wofür du einen Vermittlungsgutschein beantragen kannst. Dieser hilft dir, alle Unterlagen, die du bei der fachkundigen Stelle für die Tragfähigkeitsbescheinigung einreichen wirst, professionell zu erstellen. Doch selbst dann, wenn die Arbeitsagentur deinen Antrag auf Gründungszuschuss ablehnt, ist das nicht das Ende. Dann legst du Widerspruch ein, den du am besten von einem auf Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt ausfertigen lässt.
Mit dem Antrag auf Gründungszuschuss solltest du deshalb genauso umgehen wie mit Prüfungen: Je besser du vorbereitet und präparierst bist, desto höher die Erfolgswahrscheinlichkeit, dass du einen Gründungszuschuss erhältst. Nimm daher als Gründer Hilfe und Beratung an, um für den Gründungszuschuss die Weichen auf grün zu stellen. Ob dein Antrag genehmigt wird oder nicht, ist nämlich kein Glücksfall, sondern das Ergebnis gewissenhafter Vorbereitung.
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