Mehrwertsteuer: Eine Steuerart, die es in sich hat
Das Thema Mehrwertsteuer hat es in sich und du als Gründer fühlst dich vielleicht im Umgang mit dieser Steuerart noch etwas unsicher. Kein Wunder: Oft genug gibt es Änderungen und Ausnahmeregelungen. Verwirrung entsteht nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Bezeichnungen in Deutschland. Denn wer als Gründer von Mehrwertsteuer spricht – die Abkürzung lautet MwSt. – meint eigentlich die Umsatzsteuer, eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Im Wissensportal von LEXROCKET erfährst du die Basics zum Prinzip der Mehrwertsteuer. So wird dir klar, weshalb du als Gründer und Unternehmer sozusagen Erfüllungsgehilfe des Finanzamts bist. Mach dich schlau zum Thema Mehrwertsteuer und vermeide Fallstricke im Umgang mit der Finanzbehörde.
Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Unterschied: Umsatz- und Mehrwertsteuer
Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer? Beide Begriffe werden synonym eingesetzt. Steuerrechtlich korrekt heißt es „Umsatzsteuer“, umgangssprachlich hat sich „Mehrwertsteuer“ als Begriff durchgesetzt.
Wie hoch sind die Umsatzsteuersätze in Deutschland?
Du bist selbstständiger Unternehmer und verkaufst an die Endverbraucher entweder Waren oder Dienstleistungen. Dann verpflichtet dich das Umsatzsteuergesetz auf jeden getätigten Umsatz den allgemeinen Mehrwertsteuersatz bzw. Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent zu erheben. Im Unterschied dazu gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent Mehrwertsteuer, dieser Steuersatz greift z. B. bei Lebensmitteln, in der Gastronomie und bei Büchern.
Auch künstlerische Leistungen werden mit einem Steuersatz von sieben Prozent Mehrwertsteuer verrechnet, wenn sie der Künstler als Urheber selbst verkauft. Wenn du wissen möchtest, für welche Umsatzarten der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt, dann lies im Umsatzsteuergesetz den § 12 UStG nach. Denke auch daran, auf allen Rechnungen den relevanten Betrag zur gesetzlichen Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Beachte hierfür unbedingt die gesetzlichen Vorschriften und Sätze für eine formal korrekte Rechnung.
Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt auch für Gründer
Jeder Unternehmer ist verpflichtet seinen Kunden Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Im Rahmen regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen informierst du das Finanzamt über die Höhe der eingenommenen Steuern und überweist die ermittelte Zahllast zu bestimmten Fälligkeitsterminen an die Behörde. Prinzipiell solltest du stets für ausreichende Liquidität sorgen und jene Steuersummen aus der Umsatzsteuer bzw. MwSt. am besten unangetastet lassen.
Ermittelst du deinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), musst du deine Daten in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Nur in Härtefällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden, dann erhältst du von der Behörde Papiervordrucke der Anlage EÜR. Informiere dich am besten auf der Internetseite des Finanzamtes, dort steht das Internetportal „ELSTER“ für dich bereit, so kannst du ganz leicht alle Formulare rund um den Themenkreis Steuern und der Mehrwertsteuer aufrufen, online ausfüllen und sogar übermitteln.
Wie sind die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen?
Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt darfst du nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Überweisungen der Steuereinnahmen müssen grundsätzlich pünktlich erfolgen und von Gründern immer bis zum 10. des Folgemonats ausgeführt werden. Als Existenzgründer musst du in den ersten beiden Jahren nach Firmengründung deine Umsatzsteuer-Voranmeldung stets monatlich abgeben. Die Höhe des Umsatzes spielt hierbei keine Rolle. Später hängt es jedoch davon ab, ob du großen oder eher geringen Umsatz fährst. Die Fristen liegen demnach zwischen einem Monat bei hohem Umsatzvolumen und drei Monaten bei schwachem.
Die Vorsteuer: Eigene Umsatzsteuerzahlungen abziehen
Es kommt noch ein weiterer Begriff hinzu, den du im Zusammenhang mit der aktuellen Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer verstehen musst: die sogenannte Vorsteuer. Als Selbstständiger schreibst du schließlich nicht nur Rechnungen, sondern musst in bestimmten Zusammenhängen auch selbst Rechnungen bezahlen. Das geschieht zum Beispiel, wenn du für deine Büroausstattung neue Möbel und IT-Hardware einkaufst. Auf den Rechnungen, die du als Firmeninhaber dafür erhältst, ist zusätzlich zum Nettobetrag die Mehrwertsteuer herausgerechnet. Die gute Nachricht ist nun, dass du als Selbstständiger diese Steuersummen von deinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde abziehen darfst. Diese Steuersumme ist die Vorsteuer.
Befreiung von der Umsatzsteuer
Regeln wären nichts, ohne ihre Ausnahmen. Das gilt auch bei der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Denn bist du Kleinunternehmer und hast einen eher überschaubaren Jahresumsatz, der im Gründungsjahr 22.000 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro nicht übersteigt, bist du von der Erhebung der Umsatzsteuern befreit. Das heißt, dass du auf sämtlichen Kundenrechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen und berechnen musst. Du also keine Mehrwertsteuer einnimmst und diese dann auch nicht an das Finanzamt abgeben musst.
Nachteilig an dieser Entscheidung ist, dass du im Gegenzug aber keine Vorsteuer für getätigte Investitionen deiner Firma geltend machen darfst. Prüfe folglich genau, ob es für dich und deine Geschäfte sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung zu beantragen. Wenn du keine hohen Ausgaben hast, mag das ein Vorteil sein, weil du weniger Verwaltungsaufwand für Mehrwertsteuerberechnungen hast – Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen dann nämlich.
Kann man Umsatzsteuer-Voranmeldungen verschieben?
Wie du erfahren hast, musstest du als Gründer bisher in den ersten beiden Jahren deiner Selbstständigkeit Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich erledigen. Du kannst jedoch beim Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung stellen. Wird dieser genehmigt, hast du einen Monat Zeit gewonnen, um deine Zahlen zu melden bzw. die erhobenen Mehrwertsteuersummen an das Finanzamt zu überweisen.
Besonders als Gründer wirst du jene Fristverlängerung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen wollen. Denn die monatliche Frist kann häufig nur knapp eingehalten werden. Wenn du dich dafür entscheidest, deine Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat hinauszuzögern, verlangt das Finanzamt ein Elftel der zu erwartenden Jahressteuer bei Antragstellung. Das nennt die Behörde eine Sondervorauszahlung.
Fazit: Werde zum Profi in eigener Steuersache
Hast du gewusst, dass die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer fast ein Drittel des gesamten Steueraufkommens in Deutschland ausmacht? Allein in 2019 waren das laut Experten der Wirtschaft circa 243 Milliarden Euro von insgesamt 800 Milliarden Euro. Das verdeutlicht, weshalb Unternehmer wie du bezüglich der Umsatzsteuerpflicht immer im Fokus der Finanzbehörden stehen. Auch wenn du als Gründer zunächst von der Begriffsvielfalt – Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer – verwirrt bist, musst du versuchen, dir schnell einen Überblick über das Thema Mehrwertsteuer zu verschaffen. Nur wenn du dich mit den Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes in den maßgeblichen Paragraphen auskennst, kannst du dir und deinem Start-up Fehler ersparen und somit Ärger mit dem Finanzamt sowie zusätzliche Kosten vermeiden.
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