Patente anmelden: Das musst du wissen und so funktioniert die Anmeldung eines Patents

Du hast eine bahnbrechende Geschäftsidee für dein Startup und überlegst, ob du dafür ein Patent anmelden kannst. Dann solltest du dich auf jeden Fall auf LEXROCKET umfassend über die Patentanmeldung informieren.

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Frau steht an Maschine mit einem Gerät in der Hand, Artikelbild zu Patent anmelden, LEXROCKET Wissen
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Definition

Was ist ein Patent?

Das Patent schützt – so wie urheberrechtlich geschützte Werke oder eingetragene Marken – geistiges Eigentum. Das Patent gehört zu den gewerblichen Schutzrechten. Anders als der urheberrechtliche Werkschutz oder der Markenschutz ist das Patent ein technisches Schutzrecht – es schützt eine technische Erfindung oder ein neues technisches Verfahren. Dabei muss sich die Erfindung bereits hinreichend konkretisiert haben – eine Geschäftsidee allein ist nicht als Patent schützbar und der Prüfungsantrag wird dementsprechend abgelehnt.

Sie können erteilt werden als:

  • Erzeugnispatent für Gegenstände (z.B. Maschinen sowie Einzelteile oder deren Anordnung; elektronische Schaltungen, chemische Stoffe, Arzneimittel usw.)
  • Verfahrenspatent für Herstellungen (z.B. Produktions- oder Messverfahren usw.)

Im Unterschied zum Urheberrecht, wo der Schutz entsteht, sobald das schutzfähige Werk fertig geschaffen bzw. vollendet ist, entsteht das Patent nur durch Registrierung bzw. Anmeldung. Das bedeutet, dass die technische Erfindung oder das neue technische Verfahren nur dann einen Schutz erlangt, wenn deine Geschäftsidee bzw. dein Verfahren patentfähig ist und du ein Patent erfolgreich angemeldet hast bzw. der Prüfungsantrag für dein Patent genehmigt wurde. Allein die Tatsache, dass du die Erfindung „fertiggestellt“ hast, verschafft keinen Schutz – anders als im Urheberrecht, wo fertige Bilder, Texte, Musik, Darstellungen, Aufführungen und weitere Werkgattungen bereits Schutzrechte für den Werkschöpfer entstehen lassen und hierfür gerade keine Anmeldung oder Registrierung erforderlich ist.

Unterschied zwischen Patent, Marke, Gebrauchsmuster und Design

Das Gebrauchsmuster ist ein schnell zu erlangendes gewerbliches Schutzrecht und wird oft als „kleines Patent“ oder „Patent light“ bezeichnet. Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich in diesen Punkten vom Patent:

  • Während es für die Prüfung, Anmeldung und Erteilung eines Patents mehrere Jahre braucht, kann ein Gebrauchsmuster binnen weniger Wochen, nachdem du es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet hast, registriert werden.
  • Allerdings entfaltet die Gebrauchsmuster-Registrierung nur Schutzwirkung innerhalb Deutschlands, wohingegen ein Patent auch EU- oder weltweit Schutzwirkung haben kann.
  • Ein Gebrauchsmuster kannst du für technische Gegenstände, aber nicht – das ist der Unterschied zum Patent – für Verfahren, z.B. Herstellungs-, Produktions- oder Messverfahren nutzen.
  • Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht – im Unterschied zum Patent. Während beim Patent die inhaltlichen Schutzvoraussetzungen, „Neuheit“, „erfinderischer Schritt“ und „gewerbliche Anwendbarkeit“ geprüft werden, erfolgt diese Prüfung beim Eignungssverfahren für Gebrauchsmuster nicht.
  • Die Hürde, ein Gebrauchsmuster anzugreifen mit einem Löschungs- oder Verletzungsverfahren, ist geringer. Es kann also sein, dass du, wenn du ein Gebrauchsmuster angemeldet hast, von dritter Seite bestritten wird, dass deine Erfindung neu ist oder die erforderliche Erfindungshöhe besitzt.
  • Auch besteht ein Unterschied hinsichtlich der Schutzdauer zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent: Während ein Patent 20 Jahre geschützt sein kann, beträgt die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters 10 Jahre.

Zur Abgrenzung des Patents zur Marke und zum Design ist festzustellen: Der Markeninhaber kann verhindern, dass andere Marken seiner (Bild-, Wort-, Klang- oder sonstigen) Marke zu nahekommen. Hierfür kannst du eine Marke beim DPMA eintragen lassen. Der Patentinhaber kann hingegen verhindern, dass andere sein patentiertes Produkt oder Verfahren verwenden. Beim eingetragenen Design ist lediglich eine Farb- und Formgebung geschützt.

Schutzgegenstände im Überblick

Schutzgegenstände sind:

  • Von Marken Kennzeichnungen von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmenns
  • Von Patenten technische Erfindungen
  • Von Gebrauchsmustern technische Erfindungen (außer technische Verfahren)
  • Von Designs Farb- und Formgebungen von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen

Zeitpunkt: Ab wann sollte man eine Erfindung zum Patent anmelden?

Du hast eine Geschäftsidee sowie bereits erste Pläne gemacht und wirtschaftlich relevant ist deine Erfindung auch – reicht das schon, um ein Patent einzureichen? Ist sie patentreif? Wenn dein angestrebtes Patent für eine technische Erfindung oder ein technisches Verfahren bisher nur eine vage Geschäftsidee zur Lösung eines technischen Problems ist, ist es noch nicht reif, um einen Patentantrag einzureichen. Deine Erfindung muss konkreter sein. Das bedeutet aber nicht, dass du bereits die Reife eines Prototypen erreicht haben musst.

Eine grundsätzliche Antwort oder allgemeingültige Aussage zur Patentreife ist nicht möglich. Wann der richtige Zeitpunkt ist, hängt vom Fachgebiet deiner Erfindung ab. Das Fachgebiet legst aber nicht du fest, sondern das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und zwar anhand einer Beschreibung deiner Erfindung. Für die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für die Anmeldung beim Patentamt ist, kommt es also auf die Gepflogenheiten im jeweiligen Fachgebiet an. Berate dich deshalb am besten mit einem Patentanwalt, welchen Reifegrad deine Erfindung haben muss, damit du sie zum Patent beim Patentamt einreichen und einen Prüfungsantrag stellen kannst.

Vorteile ein Patent anzumelden

Wenn du erfolgreich ein Patent angemeldet hast, besitzt du ein Alleinstellungsmerkmal für deine Erfindung – mit diesem kannst du dir bis zu 20 Jahre Wettbewerbsvorteile sichern. Denn die maximale Schutzdauer sowie zeitgleich die Nutzung eines Patents beträgt 20 Jahre. Innerhalb dieser können Mitbewerber deine Erfindung nicht nachahmen bzw. kopieren.

Wenn dies trotzdem geschieht, kannst du als Schutzrechtsinhaber gegen den Patentverletzer zivilrechtlich vorgehen und ihn abmahnen bzw. verklagen auf:

  • Vorlage und Besichtigung: hilft als Mittel der Beweisgewinnung gegen den Patentverletzer.
  • Unterlassung: führt dazu, dass die Patentverletzung durch den Patentverletzer:in abgestellt (unterlassen) wird und auch künftig unterbleibt.
  • Beseitigung und Vernichtung: zielt darauf ab, dass patentverletzende Erzeugnisse oder Güter beseitigt bzw. vernichtet werden müssen; einschließlich der dazu nötigen (technischen) Vorrichtungen.
  • Schadensersatz: Der Patentinhaber bekommt denjenigen Schaden ersetzt, der durch die widerrechtliche Verwendung bzw. wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung entstanden ist (sog. Verletzergewinn).

Aber vielleicht ist dein Ziel gar nicht, Wettbewerber auf Abstand zu halten. Oft geht es bei erfolgreichen Startups darum, mit der Patent-Anmeldung bzw. Nutzung eines Patents Extra-Gewinn zu machen. So, wie erfolgreiche Gründer ihre Startups häufig verkaufen, ist auch ein Patent ein nützliches Instrument. Ein vom DPMA patentiertes Erzeugnis oder Verfahren belegt den Wert deiner erfinderischen Tätigkeit. Durch die Patentanmeldung ist sie finanziell sehr viel höher zu bewerten, als wenn du kein Patent angemeldet hast.

Die Patentanmeldung ist die beste Möglichkeit für dich, Unternehmenswerte zu kapitalisieren. Du kannst:

  • Lizenzgebühren verlangen, etwa wenn Wettbewerber oder Dritte deine Erfindung nutzen wollen.
  • Du kannst dein Startup samt Patent veräußern. Damit erzielst du einen wesentlich höheren Unternehmenswert als ohne Patent.

Voraussetzungen für eine Patentanmeldung

Die Rechtsgrundlage für alle Regelungstatbestände bei Patenten ist das Patentgesetz (PatG). Nach § 1 PatG werden Patente für technische Erfindungen erteilt bzw. der Prüfungsantrag für ein Patent genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Erfindung muss:

  1. Technischer Natur sein: beispielsweise fehlt es einer „DatingApp“ an der „technischen Natur“, solange sie keine technischen Probleme löst bzw. einen weiteren technischen Effekt hervorruft. Anders als z. B. ein innovatives Datenkompressionsverfahren, das die Datenkompression in nie zuvor da gewesener Art und Weise bzw. Qualität löst und das deshalb „Technizität“ besitzt.
  2. Neu sein: die technische Erfindung hinter deiner Geschäftsidee muss neu, also in den einschlägigen Fachkreisen unbekannt sein. Es geht also um den „Stand der Technik“ im jeweiligen Fachgebiet.
  3. Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen: hier geht es um die „erfinderische Qualität“ bzw. um die „Erfindungshöhe“ (analog zur „Schöpfungshöhe“ im Urheberrecht). Nicht jede technische Neuerung kann als Patent angemeldet werden.
  4. Gewerblich anwendbar sein: da das Patent ein gewerbliches Schutzrecht ist, kommt es auf eine gewerbliche Anwendbarkeit der technischen Erfindung an. So ist die Erfindung eines Produkts, für das niemand bezahlen würde und das folglich wirtschaftlich nicht verwertbar ist, ohne gewerbliche Anwendbarkeit. Es ist dann einem Patentschutz nicht zugänglich und eine Patentanmeldung würde in diesem Fall abgelehnt werden.

Wer darf ein Patent anmelden und wo muss man es anmelden?

Jeder kann mit dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Patents“ des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung für seine ausgearbeitete Geschäftsidee tätigen. In diesem werden persönliche Angaben abgefragt wie z.B. Name, Vorname, Firmenname sowie Anschrift. Du kannst auch einen Vertreter, z.B. einen Patentanwalt, dort angeben. Es besteht kein Anwaltszwang für Personen, die in Deutschland wohnen. Sofern du von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machst, musst du dem o.g. Antragsformular eine entsprechende Vertretungsvollmacht beifügen.

Ein Patent kannst du auch elektronisch anmelden – beachte aber bitte, dass „elektronisch“ hier nicht mit „online“ gleichzusetzen ist. Du kannst den Antrag für eine Patent Anmeldung samt Dokumenten weder per Mail versenden noch über ein Online-Formular hochladen. Die elektronische Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim DPMA erfordert vielmehr eine entsprechende Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser sowie die Anmelde-Software DPMA direktPro, um die nötigen Anmeldedokumente zu erstellen und zu validieren. Dies gilt sowohl für die Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmustern als auch für Marken, die beim DPMA eingetragen werden sollen, um Markenschutz zu erlangen.

Info

Achtung bei der Anmeldegebühr

Beachte bitte außerdem, dass du die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten gezahlt haben musst, andernfalls die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Welches Amt ist für die Anmeldung eines Patents zuständig?

Für die Anmeldung eines Patents ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München zuständig. Das Formular „Antrag auf Erteilung eines Patents“ kannst du schriftlich, elektronisch oder auch persönlich in den Dienststellen des DPMA in München, Berlin oder Jena abgeben. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Formular in einigen der über 20 Patentinformationszentren (PIZ) einzureichen. Du hast also vielfältige Möglichkeiten, deinen Patentantrag zu stellen. Schließlich kannst du das auch delegieren und einen Anwalt– möglichst einen Patentanwalt oder einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz – damit beauftragen, den Antrag stellvertretend für dich zu stellen. Hierfür fallen natürlich Kosten an, über die du dich im Vorfeld informieren solltest. Patentanwälte können beispielsweise ihre Stundensätze festsetzen.

Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen?

Zusammen mit dem „Antrag auf Erteilung eines Patents“ sind folgende Unterlagen zur Patentanmeldung einzureichen:

  • Beschreibung deiner Erfindung: Hier stellst du den bekannten Stand der Technik dar und beschreibst den Aufbau und die Vorteile deiner Geschäftsidee (als Grundlage für die Patentansprüche und der Patentanmeldung).
  • Patentansprüche: In den Patentansprüchen legst du fest, was neu an deiner Erfindung ist und wofür du konkret den Patentschutz anmelden willst (als Grundlage für den Schutzumfang des Patents). Die Patentansprüche sollten deswegen möglichst präzise formuliert werden.
  • Zeichnungen: Hier stellst du bildlich deine Erfindung dar (als Grundlage zur Veranschaulichung von Besonderheiten und zum Visualisieren deiner Geschäftsidee).
  • Zusammenfassung: Hier beschreibst du zusammenfassend deine Erfindung (in Form eines kurzen Überblicks). Die Zusammenfassung kann innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
  • Erfinderbenennung: Im Formblatt „Erfinderbenennung“ des DPMA machst du Angaben zu deiner Person bzw. zu weiteren Personen, mit denen du die Erfindung gemacht hast (also Angaben zu dem Erfinder bzw. den Erfindern). Auch die Erfinderbenennung kann bis zu 15 Monate nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Der Tag, an dem die Patentanmeldung angenommen wird, gilt als Anmeldetag. Der Anmeldetag ist insofern wichtig, als dass später eingereichte, ähnliche Erfindungen von anderen Personen, kein Patent bekommen. Darüber hinaus ist der Anmeldetag des Patents sehr wichtig für zukünftige Nachanmeldungen.

Info

Unterstützung von Experten nutzen

Insgesamt sind zwar „nur“ der fünfseitige Antrag und fünf weitere Dokumente einzureichen. Dennoch solltest du dies nicht unterschätzen. Geh äußerst sorgfältig und gewissenhaft vor, am besten mit patentanwaltlicher Unterstützung. Wenn du in den Dokumenten für die Patentanmeldung etwas nicht genau genug beschreibst, wird dein Antrag abgelehnt. Dann hast du nicht nur umsonst gearbeitet, sondern vor allem wertvolle Zeit verloren, in der andere vielleicht schneller sind als du.

Wie lange dauert es, ein Patent anzumelden?

Wenn du sorgfältig gearbeitet hast und die Prüfung des DPMA für dich bzw. deines Patents erfolgreich verläuft, erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Patentanmeldung eine Offenlegungsschrift. Das ist die Erstveröffentlichung deiner Patentanmeldung und Vorstufe zu der geprüften Patentschrift. Das bedeutet, dass deine Patentanmeldung zunächst 18 Monate geheim bleibt. Erst die Offenlegungsschrift informiert öffentlich darüber, welche Schutzrechte demnächst erteilt werden, sodass Doppelentwicklungen vermeidbar sind. Das bedeutet auch, dass die Dauer, um ein Patent für deine Geschäftsidee anzumelden, mindestens 18 Monate beträgt (zuzüglich deiner Vorarbeit wie Patentrecherche oder Beratung durch Dritte).

Kosten beim Patent anmelden

Zum einen entstehen Kosten beim DPMA wenn du ein Patent anmelden möchtest, für die es verschiedene Gebührentatbestände gibt. Willst du eine nationale oder internationale Patentanmeldung vornehmen, z.B. als elektronische Anmeldung, befindest du dich im Gebührentatbestand des Erteilungsverfahrens.

Darüber hinaus gibt es weitere Stufen: Das Prüfungsverfahren bis hin zur Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung, wobei diese variieren. Im 1. Patentjahr sind die Gebühren niedriger als z.B. im 20. Patentjahr. Welche Gebührentatbestände und Gebührensätze es beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt, kannst du im Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) ersehen. Die Patentanmeldung beim DPMA kostet dich im günstigsten Fall – vorausgesetzt, du nimmst sie selber vor – ca. 400 Euro.

Zum anderen entstehen Kosten, wenn du anwaltliche Beratung in Anspruch nimmst, beispielsweise durch einen Patentanwalt. Beachte bitte, dass Patentanwälte ihre Stundensätze selbst festlegen. Es kann sogar sein, dass der von dir mandatierte Patentanwalt bei dir höhere oder niedrigere Kosten veranschlagt als bei einem anderen Mandanten. Das liegt daran, dass Patentanmeldungen eine sehr unterschiedliche Komplexität haben. Deshalb gibt es keine zentrale Gebührenordnung mit konkret festgelegten Stundensätzen für Patentanwälte. Frage deshalb am besten vor Mandatierung, also bevor du den Patentanwalt beauftragst, nach dessen Gebühren und Stundensatz, damit du einen Überblock über die anfallenden Kosten erhältst und abwägen kannst, ob sich diese Investition lohnt oder eben nicht.

Europaweit oder international ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden

Ein Gebrauchsmuster kannst du zunächst bundesweit, d.h. für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland anmelden. Da nicht alle Staaten einen Gebrauchsmusterschutz vorsehen – die Schweiz kennt z.B. kein Gebrauchsmuster, sondern nur eine Patentanmeldung– ist der Schutz im Ausland nicht überall möglich bzw. unterschiedlich schwierig. Denn im Unterschied zum Patent gibt es kein Europäisches oder Internationales Gebrauchsmuster.

Europäisches Patent anmelden

Du hast die Möglichkeit, ein europäisches Patent für deine Geschäftsidee anzumelden – beim Europäischen Patentamt (EPA) in München. Bei erfolgreicher Anmeldung des Patents beim Patentamt erzielst du einen Patentschutz in all den Ländern, die das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterzeichnet haben. Das sind nicht nur EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch Staaten, die nicht der EU angehören, wie beispielsweise die Schweiz.

Internationales Patent anmelden

Bei Patenten gibt es außerdem ein internationales System, das PCT (Patent Cooperation Treaty). Dies ist ein internationaler Vertrag, den mehr als 150 Vertragsstaaten abgeschlossen haben und der ermöglicht, dass eine einzige erfolgreiche Anmeldung anstatt mehrerer getrennter Patentanmeldungen in einzelnen Ländern zu einem Patentschutz führt. Die PCT-Anmeldung wird deshalb oft als „internationales Patent“ bezeichnet. Wenn du also eine PCT-Anmeldung vornimmst, dann kannst du dadurch den Schutz bzw. das Patent in allen PCT-Vertragsstaaten gleichzeitig beantragen.

Info

Zuständige Behörden je Anmeldung

Ein Patent für Deutschland meldest du beim Deutschen Patent- und Markenamt in München an, ein europäisches Patent kannst du beim Europäischen Patentamt (EPA) in München einreichen. Bei einer weltweiten Patentanmeldung ist die WIPO (World Intellectual Property Organisation) in Genf zuständig, wwobei das PCT-Anmeldeverfahren für ein weltweites Patent auch über das DPMA oder EPA laufen kann.

Hinweis: Da es auf internationaler Ebene sehr viel komplexer ist, ein Patent anzumelden, solltest du dir hier auf jeden Fall fachliche Hilfe holen.

Ist ein Patentanwalt für eine Anmeldung beim DPMA erforderlich?

Ob du für eine Patentanmeldung anwaltliche Hilfe nutzt oder nicht, ist deine freie Entscheidung. Du kannst ein Patent für deine Geschäftsidee selbst beim DPMA anmelden oder einen Anwalt beauftragen. Es gibt nur in einem Fall einen Anwaltszwang: Anwaltlich vertreten lassen muss sich ein Antragsteller, der in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Wenn du dich dafür entscheidest, dein Patent durch einen Anwalt anzumelden, dann beauftrage in jedem Fall einen Spezialisten, z.B. einen Patentanwalt.

Eine kostengünstige Möglichkeit, dich anwaltlich beraten zu lassen, bieten die Patentinformationszentren (PIZ). Es gibt sie in 21 Städten und sie bieten in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltskammer Deutschland einen Service an, die sog. „Erfindererstberatung“ im PIZ. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Erstberatung, in der in der Regel ein Patentanwalt grundsätzliche Fragen im Patentrecht für Deutschland beantwortet. Es geht also (noch) nicht um deinen konkreten Fall, sondern du erhältst einen Einblick in die Materie des Patentrechts. Wenn du für deinen konkreten Fall anwaltliche Hilfe benötigst, beauftragst du kostenpflichtig am besten einen entsprechend spezialisierten Anwalt.

Was tun, wenn sich nach der Anmeldung herausstellt, dass meine Erfindung bereits patentiert wurde?

Die Antwort auf diese Frage ist: Lass es gar nicht so weit kommen! Prävention ist der beste Schutz dagegen. Wenn sich herausstellt, dass die Geschäftsidee, die du anmelden möchtest, nicht neu ist bzw. bereits von anderen erfunden wurde, ist alle Anstrengung umsonst.

Starte deshalb mit einer qualitativ sehr hochwertigen Patentrecherche – hierzu kannst du die Leistungen von Patentinformationszentren (PIZ) in Anspruch nehmen, die nicht nur Patentzeitschriften, Patentblätter und Datenbanken nutzen, sondern deren Mitarbeitende Rechercheexperten sind. Denn Patentrecherche bzw. Patentsuche ist etwas ganz anderes, als im Internet zu googeln. Hier bedarf es nämlich besonderer Recherchetechniken und vor allem umfangreiche Kenntnisse in den diversen Fachdatenbanken.

Tipp: Patentrecherche durch einen Patentanwalt

Du kannst die Patentrecherche auch durch einen Patentanwalt, einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder einen auf Patentrecht spezialisierten Anwalt durchführen lassen. Der Unterschied zwischen Patentrecherche im PIZ und der Recherche durch spezialisierte Anwälte liegt vor allem in den Kosten. Für die Patentrecherche im PIZ gibt es Gebührensätze, die Kosten sind für dich überschaubar. Ein Patentanwalt oder -anwältin legt seine Gebühren hingegen frei fest. Das Kostenargument sollte allerdings nicht das Hauptentscheidungskriterium sein. Wichtiger ist, dass du vorab konkret prüfst, ob ein Anwalt oder eine Anwältin sowie das PIZ für dich der bessere Ansprechpartner sind. Insbesondere bei komplexen Fällen empfiehlt sich ein erfahrener Anwalt.

Das effizienteste Vorgehen, wenn du verhindern willst, dass es „dein“ Patent schon gibt:

Du suchst nach einem Patentanwalt, einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder einem auf Patentrecht spezialisierten Anwalt, der sich in genau deinem technischen Fachgebiet hervorragend auskennt und dir bei der Beantragung des Patents behilflich sein kann, beispielsweise hinsichtlich dem „Stand der Technik“.

Anwalt oder Anwalt für Patentrecht, Patentanwalt oder Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: Unterschiede im Überblick

Bevor du einen Anwalt beauftragst, wäge sorgsam ab, wen du beauftragst:

  • Patentanwalt: hat ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen und eine juristische Zusatzausbildung erworben. Hierzu zählen beispielsweise diplomierte Ingenieure (Dipl-Ing.) oder Physiker (Dipl-Phys.) oder Biologen (Dipl-Biol.), die sich zusätzlich juristisch fortgebildet haben.
  • Anwalt bzw. Volljurist: hat das juristische Staatsexamen abgelegt und ist rechtlicher Generalist. Nach dem Studium haben Juristen allerdings noch keine Spezialisierung. Gut zu wissen: Anwalt ist eine geschützte Bezeichnung. Nur Absolventen mit bestandenem 2. juristischen Staatsexamen dürfen sich so nennen, wenn sie sich zudem bei der Rechtsanwaltskammer registriert haben. Allerdings können sie sich darüber hinaus als „Anwalt für Patentrecht“ bezeichnen. „Patentrecht“ ist lediglich ein sog. juristischer „Tätigkeitsschwerpunkt“.
  • Fachanwalt: ist auf eines oder mehrere Rechtsgebiete gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) spezialisiert und hat eine entsprechende Fachanwaltsprüfung abgelegt. Es gibt viele verschiedene Fachanwälte, z.B. für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, für Erbrecht usw. –  und eben auch den „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“. Er beherrscht den gewerblichen Rechtsschutz mit Patent-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht und auch die Bezüge zum Marken-, Kennzeichen- und Urheberrecht sowie zum Wettbewerbsrecht.

Ob ein Patent- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz besser ist für deinen Fall, hängt von deinem Beratungsbedürfnis ab:

  • Suchst du einen Spezialisten, der technisch versiert ist und dir bei einem Ausführungsbeispiel zur konkreten Verdeutlichung deiner neuen Erfindung in technischer Hinsicht helfen soll, bist du wahrscheinlich beim Patentanwalt am besten aufgehoben. Denn dafür braucht es technisches Knowhow, über das insbesondere Ingenieure verfügen. Doch auch der Patentanwalt sollte auf deinen technischen Bereich spezialisiert sein. Prüfe also dessen technische Spezialisierung bzw. Fachrichtung.
  • Geht es dir dagegen hauptsächlich um eine juristische Bewertung, kommt auch ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Frage.

Hinweis: Wenn du einen Anwalt zur Unterstützung holst, frage ihn auch nach WIPANO, dem Förderprogramm des BMWK. Wenn er Erfahrung hat bei der erfolgreichen Beantragung von WIPANO-Fördermitteln, ist dies für dich sehr nützlich.

Ich möchte ein Patent anmelden. Gibt es dafür Fördertöpfe bzw. Zuschüsse?

Wie in anderen Bereichen gibt es auch beim Patentschutz für Existenzgründer Förderungen. Als Anreiz für die Anmeldung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Förderprogramm WIPANO aufgelegt. Dabei werden nicht nur Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz bzw. Niederlassung in Deutschland unterstützt. Die Förderung erhalten auch Patentanmeldungen von Einzelpersonen oder Freiberuflern – sofern sie sich nicht nur nebenberuflich selbstständig machen . Das ist beispielsweise der Fall, wenn du hauptberuflich ein Gewerbe angemeldet hast und eben nicht nur in Teilzeit dein Gewerbe betreibst. Oder wenn du freiberuflich in Vollzeit tätig bist und dies beim Finanzamt angemeldet hast. Dann kannst du Fördermittel, die als Zuschuss – und eben nicht als rückzahlbares Darlehen – gewährt werden, für die Patentierung deiner Erfindung im Forschungszentrum Jülich beantragen. Das Forschungszentrum Jülich ist der Projektträger von WIPANO und Ansprechpartner für alle Fragen zur Förderung gewerblicher Schutzrechte aus dem Förderprogramm.

Weitere Voraussetzungen für Zuschüsse bzw. Förderung aus WIPANO

  • Du (oder dein Startup) hast in den letzten 3 Jahren keine Schutzrechtsanmeldung vorgenommen
  • Du hast nur einen Antrag für ein Patent gestellt. Früher waren mehrere Anträge für Unternehmen bzw. Antragsteller förderbar – dies ist inzwischen geändert. Du kannst also nicht für mehrere Patentanträge Förderung beantragen, sondern nur genau einen Patentantrag fördern lassen.

Das Förderprogramm sieht fünf Leistungspakete (LP) für folgende Förderungen vor:

  • LP1: Basisprüfung, insbesondere Neuheitscharakter: Erfüllt deine Erfindung das Merkmal der (technischen) Neuheit als grundlegende Voraussetzung, um ein Patent anzumelden bzw. für eine Patentfähigkeit?
  • LP2: Detailprüfung, insbesondere Wirtschaftlichkeitsanalyse: Ist deine Erfindung gewerblich verwertbar?
  • LP3: Strategie zur Schutzrechtsanmeldung: Soll deine Erfindung in Deutschland, der EU oder international bzw. weltweit geschützt werden?
  • LP4: Durchführung der Schutzrechtsanmeldung: Dieses LP ist für die anteilige Kostenerstattung vorgesehen, die bei der Anmeldung beim DMPA, EPA entstehen.
  • LP5: Aktivitäten zur Verwertung des gewerblichen Schutzrechts: Hier geht es um die Konzeption von Verwertungsaktivitäten für dein Patent, dazu zählt auch die rechtssichere Gestaltung einer Verwertungsvereinbarung (durch einen spezialisierten Anwalt).

Das Leistungspaket 4 ist für die Schutzrechtsanmeldung vorgesehen: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen werden in allen LPs – also nicht nur im LP 4 – maximal 50% der entstandenen Kosten erstattet. Im LP 4 sind es € 10.000 – beispielsweise für die Patentanmeldung. Das bedeutet: Du kannst maximal die Fördersumme von € 10.000 erhalten, wenn dir tatsächlich Kosten von € 20.000 für die Patentanmeldung deiner technischen Erfindung entstanden sind. Das kommt in Betracht, wenn du ein Patent beim Europäischen Patentamt (EPA) oder ein internationales bzw. weltweites Patent bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) angemeldet hast. Denn diese Kosten sind weit höher als eine Patentanmeldung beim Patentamt für Deutschland. Auch die Kosten für eine deutsche Patentanmeldung kannst du dir bei Vorliegen der Voraussetzungen erstatten lassen. Allerdings erhältst du dann nicht die maximale Förderhöhe, sondern eben 50% der tatsächlich entstandenen Kosten für die Patentanmeldung, die sehr weit unterhalb der Schwelle von € 20.000 liegen werden.

Die maximale Förderhöhe für alle Leistungspakete zusammen liegt bei 16.600€. Um diesen Betrag zu erhalten, müssten dir also Kosten in Höhe von 33.200€ in allen LPs entstanden sein. Beachte bitte auch, dass die maximale Laufzeit 24 Monate beträgt. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Zeit alle geförderten Leistungspakete durchgeführt werden müssen.

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